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Art. 5 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Öffentlichkeitsgesetz · Vorbehalt von Spezialbestimmungen

1. Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze, die

a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder

b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.

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