171.000
CH-GR
Art. 5 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Öffentlichkeitsgesetz · Vorbehalt von Spezialbestimmungen
1. Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Gesetze, die
a) bestimmte Informationen als geheim bezeichnen; oder
b) von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.