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Art. 4 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Sachlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Öffentlichkeitsgesetz · Sachlicher Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend

a) Zivilverfahren;

b) Strafverfahren;

c) Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege;

d) Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe;

e) Schiedsverfahren.

2. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der gesuchstellenden Person enthalten, richtet sich nach dem kantonalen Datenschutzgesetz.

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