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Art. 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - 2. Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Öffentlichkeitsgesetz · 2. Ausnahmen

1. Das Gesetz gilt nicht

a) soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln;

b) für Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;

c) für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, sowie für die Sozialversicherungsanstalt Graubünden.

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