171.000
CH-GR
Art. 3 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - 2. Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Öffentlichkeitsgesetz · 2. Ausnahmen
1. Das Gesetz gilt nicht
a) soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln;
b) für Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;
c) für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesondere für das Kantonsspital Graubünden, die Psychiatrischen Dienste Graubünden, sowie für die Sozialversicherungsanstalt Graubünden.