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Art. 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Persönlicher Geltungsbereich 1. Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Öffentlichkeitsgesetz · Persönlicher Geltungsbereich 1. Grundsatz

1. Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.

2. Als öffentliche Organe gelten

a) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons;

b) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;

c) natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.

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