171.000
CH-GR
Art. 2 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Persönlicher Geltungsbereich 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Öffentlichkeitsgesetz · Persönlicher Geltungsbereich 1. Grundsatz
1. Das Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
2. Als öffentliche Organe gelten
a) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons;
b) die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen der kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen;
c) natürliche oder juristische Personen oder andere privatrechtliche Organisationen, soweit sie ihnen übertragene kantonale öffentliche Aufgaben erfüllen.