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Art. 16 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmung
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Art. 16 Öffentlichkeitsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

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