171.000
CH-GR
Art. 16 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmung
Art. 16 Öffentlichkeitsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Dieses Gesetz ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.