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Art. 13 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Rechtsschutz

Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Art. 13 Öffentlichkeitsgesetz · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.

2. Entscheide eines öffentlichen Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Obergericht anfechtbar.

3. Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen.

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