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Art. 12 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Entscheid

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Art. 12 Öffentlichkeitsgesetz · Entscheid

1. Das öffentliche Organ entscheidet möglichst rasch, in der Regel aber spätestens innert 30 Tagen seit Eingang des Gesuchs.

2. Weist das öffentliche Organ das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt es den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt es eine Verfügung. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 31. August 2006.

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