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Art. 11 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Schutz von Personendaten Dritter

Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
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Art. 11 Öffentlichkeitsgesetz · Schutz von Personendaten Dritter

1. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vorgängig nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu entfernen.

2. Können die Personendaten nicht anonymisiert oder entfernt werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Das Zugangsgesuch ist abzulehnen, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn deren Einholung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

3. Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

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