171.000
CH-GR
Art. 10 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Gesuch
Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 10 Öffentlichkeitsgesetz · Gesuch
1. Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
2. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.