Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.000 CH-GR

Art. 10 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Gesuch

Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Öffentlichkeitsgesetz · Gesuch

1. Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.

2. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Es bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.

← Art. 9 Öffentlichkeitsgesetz Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Gegenstand, Zweck und Ziele Art. 11 Öffentlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →