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Art. 1 Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) - Gegenstand, Zweck und Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Öffentlichkeitsgesetz · Gegenstand, Zweck und Ziele

1. Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2. Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Organe zu fördern, mit dem Ziel, die freie Meinungsbildung, die Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken.

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