Art. 7 Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung (PMV) - Parkplätze für die anderweitige Nutzung
Art. 7 PMV · Parkplätze für die anderweitige Nutzung
1. Sofern überzählige Parkplätze an einem Standort der kantonalen Verwaltung vorhanden sind, können die Parkplätze gemäss Gebührenregelung benützt werden.
2. Die Reihenfolge der Abgabe der überzähligen Parkplätze richtet sich primär nach der Reisedauer mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohn- zum Arbeitsort. Massgeblich ist die schnellste Verbindung. Mitarbeitende mit einer längeren Reisedauer werden vorrangig berücksichtigt.
3. Bei der Benützungsberechtigung können überdies Arbeitspensum und Anteil im Homeoffice mitberücksichtigt werden.
4. Eine gebührenpflichtige Benützung kann unabhängig der Reisedauer mit dem öffentlichen Verkehr erfolgen, wenn besondere Umstände bei einem Mitarbeitenden vorliegen.
5. Das Gesuch ist von den Mitarbeitenden beim HBA einzureichen.