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Art. 4 Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung (PMV) - Abstellplätze für Fahrräder, E-Fahrräder und Motorräder

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Art. 4 PMV · Abstellplätze für Fahrräder, E-Fahrräder und Motorräder

1. Der Kanton stellt für seine Mitarbeitenden genügend Abstellplätze für Fahrräder und E-Fahrräder bereit.

2. Nach Möglichkeit bietet er auch Abstellplätze für zweirädrige Motorräder und Motorfahrräder an.

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