170.800
PMVOGP
CH-GR
Art. 3 Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung (PMV) - Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 3 PMV · Zuständigkeit und Aufgaben
1. Die Regierung wählt eine Parkplatzkommission (PPK). Diese besteht aus mindestens einer Vertretung jedes Departements und konstituiert sich selbst.
2. Die PPK beurteilt in Beachtung der übergeordneten Ziele des BMM die Abgabe der erforderlichen Parkplätze betreffend die dienstliche Nutzung privater Personenwagen und die gebührenfreie Abgabe der Parkberechtigungen.
3. Dem Hochbauamt (HBA) obliegt mit Ausnahme der Aufgaben, die der PPK zugewiesen sind, das Parkplatzmanagement der gesamten kantonalen Verwaltung. Vorbehältlich von Absatz 2 entscheidet es insbesondere über die Vergabe der Parkberechtigungen und kann aus wichtigen Gründen, insbesondere bei betrieblichen Erfordernissen, eine erteilte Parkberechtigung jederzeit widerrufen.