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Art. 2 Verordnung über das Parkplatzmanagement der kantonalen Verwaltung (PMV) - Ziele

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Art. 2 PMV · Ziele

1. Dem Kanton kommt bei der betriebseigenen Verkehrsabwicklung eine Vorbildfunktion zu.

2. Der Dienst- und Arbeitswegverkehr der kantonalen Verwaltung soll nachhaltig und ressourcenschonend ausgestaltet sein.

3. Der Kanton setzt Anreize zur Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie umweltverträglicher Mobilitätsmittel, insbesondere Fahrräder und E-Fahrräder, und stellt diese im Rahmen des BMM seinen Mitarbeitenden in angemessener Weise für den Dienstverkehr zur Verfügung.

4. Der Kanton bewirtschaftet seine Park- und Abstellplätze nachhaltig und vermeidet falsche Anreize zur Nutzung von privaten Personenwagen für Dienstreisen und den Arbeitsweg.

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