170.700
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Aufhebung von Erlassen
Schlussbestimmungen
Art. 8 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Aufhebung von Erlassen
1. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom 28. April 1997 aufgehoben.