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Art. 8 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 8 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom 28. April 1997 aufgehoben.

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