170.700
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Beschaffung
Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 5 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Beschaffung
1. Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt.
2. In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.
3. Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen.