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Art. 5 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Beschaffung

Bewirtschaftungsgrundsätze
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Art. 5 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Beschaffung

1. Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt.

2. In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.

3. Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen.

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