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Art. 4 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Gestaltung von Drucksachen

Bewirtschaftungsgrundsätze
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Art. 4 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Gestaltung von Drucksachen

1. Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design).

2. Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheitskuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren.

3. Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, romanischer und italienischer Bezeichnungen.

4. Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben.

5. Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind die Dienststellen verantwortlich.

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