Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.700 CH-GR

Art. 3 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Kostenverantwortung

Bewirtschaftungsgrundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Kostenverantwortung

1. Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen.

2. Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.

← Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung Gegenstand und Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →