170.700
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Kostenverantwortung
Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 3 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Kostenverantwortung
1. Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen.
2. Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.