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Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Beschaffung und Verwendung

Bewirtschaftungsgrundsätze
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Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Beschaffung und Verwendung

1. Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.

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