170.700
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Beschaffung und Verwendung
Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Beschaffung und Verwendung
1. Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.