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Art. 1 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.

2. Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerichte und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen.

3. Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Drucksachen.

Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung →

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