170.500
INFVOINF
CH-GR
Art. 9 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Digitalisierungsverantwortliche (DV)
Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
Art. 9 InfV · Digitalisierungsverantwortliche (DV)
1. Die DV fördern die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Departement und den zugehörigen Dienststellen beziehungsweise in der Standeskanzlei.
2. Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen je eine Person als DV.