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Art. 9 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Digitalisierungsverantwortliche (DV)

Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
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Art. 9 InfV · Digitalisierungsverantwortliche (DV)

1. Die DV fördern die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Departement und den zugehörigen Dienststellen beziehungsweise in der Standeskanzlei.

2. Die Departemente und die Standeskanzlei bestimmen je eine Person als DV.

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