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Art. 5 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Informatikkommission (IK)

Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
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Art. 5 InfV · Informatikkommission (IK)

1. Die IK ist das Koordinations- und Entscheidungsgremium in Bezug auf den Einsatz von IKT. Sie

a) berät mit Ausnahme der Strategie Digitale Verwaltung alle Informatikgeschäfte vor, welche von der Regierung verabschiedet werden;

b) beschliesst unter Berücksichtigung der von der Regierung verabschiedeten strategischen Ziele untergeordnete themenspezifische Strategien im Bereich der Informatik;

c) prüft dienststellenspezifische IKT-Strategien, die der kantonalen IKT-Strategie untergeordnet sind, und kann diese mit Auflagen belegen;

d) prüft Informatikprojekte zulasten der Investitionsrechnung oder von strategischer beziehungsweise dienststellenübergreifender Bedeutung. Sie gibt Realisierungsempfehlungen ab und kann die Realisierung von Auflagen abhängig machen;

e) beschliesst dienststellenübergreifende Massnahmen und IKT-Standards, sofern diese einen gewissen Einfluss auf die Tätigkeit der Mitarbeitenden, die Organisation oder die betrieblichen Abläufe haben;

f) nimmt Kenntnis von Geschäften aus dem Bereich der Informatik, namentlich vom Projektportfolio Digitale Transformation und IKT.

2. Die IK steht unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amts für Informatik als Vertreterin oder Vertreter des Departements für Finanzen und Gemeinden. Als weitere Mitglieder nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Departemente und der Standeskanzlei Einsitz.

3. Die übrigen Departemente und die Standeskanzlei bestimmen ihr Mitglied selbst.

4. Ohne Stimmrecht können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Finanzkontrolle und der kantonalen Gerichte sowie die Leiterin oder der Leiter der Informatiksteuerung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle Digitale Verwaltung an den Sitzungen teilnehmen. Die IK kann weitere Personen mit beratender Funktion beiziehen.

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