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Art. 4 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Regierung

Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
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Art. 4 InfV · Regierung

1. Die Regierung beschliesst die IKT-Strategie, die Strategie Digitale Verwaltung sowie Informatikvorgaben mit strategischer beziehungsweise grundsätzlicher Bedeutung.

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