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Art. 3 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Zweck der Informatik

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 InfV · Zweck der Informatik

1. Die Informatik der kantonalen Verwaltung ermöglicht eine kundenorientierte, effiziente, wirksame, wirtschaftliche, zeitgemässe, nachhaltige und sichere Verwaltungstätigkeit.

2. Innerhalb der Verwaltung sowie im Verkehr mit der Bevölkerung, der Wirtschaft und weiteren Behörden wird die papierarme und digitale Abwicklung von Geschäften durch medienbruchfreie Prozesse ermöglicht und ausgebaut.

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