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170.500 INFVOINF CH-GR

Art. 2 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 InfV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für alle Departemente und Dienststellen der kantonalen Verwaltung sowie für die Standeskanzlei.

2. Die Verordnung findet keine Anwendung auf

a) die Funkkommunikation und Anwendungen/Systeme in separaten Netzwerken der Cybercrime-Dienste der Kantonspolizei;

b) die spezifischen Systeme des Tiefbauamts für die Betriebs- und Sicherheitsausrüstungen (BSA) des kantonalen und nationalen Strassenwesens;

c) die Informatik für den Schulbetrieb der Bündner Kantonsschule.

3. Die kantonalen Gerichte, die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie andere Organisationen, welche die Informatik der kantonalen Verwaltung mitbenützen, werden durch eine Vereinbarung verpflichtet, die relevanten Vorgaben einzuhalten.

4. Weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich beschliesst die Regierung.

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