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Art. 14 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Datensicherheit

Datensicherheit
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Art. 14 InfV · Datensicherheit

1. Für sämtliche Systeme und Anwendungen der Informatik müssen ein angemessener Schutz der Vertraulichkeit sowie die Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein.

2. Die Überprüfung der Schutzmassnahmen ist eine ständige Aufgabe der zuständigen Verwaltungseinheiten und der Informatikdienstleistenden.

3. Die kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte oder der kantonale Informatiksicherheitsbeauftragte ist beim Amt für Informatik angesiedelt.

4. Das Amt für Informatik erstellt Rahmenvorgaben zur Informatiksicherheit und zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden.

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