170.500
INFVOINF
CH-GR
Art. 13 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Zentrale Beschaffung
Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung
Art. 13 InfV · Zentrale Beschaffung
1. Das Amt für Informatik definiert Vorgaben für IKT-Dienste und Produktestandards und ist die zentrale und alleinige Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und -dienstleistungen. Ausnahmen werden zwischen dem Amt für Informatik und den betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.