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Art. 13 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Zentrale Beschaffung

Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung
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Art. 13 InfV · Zentrale Beschaffung

1. Das Amt für Informatik definiert Vorgaben für IKT-Dienste und Produktestandards und ist die zentrale und alleinige Beschaffungsinstanz für Informatikmittel und -dienstleistungen. Ausnahmen werden zwischen dem Amt für Informatik und den betroffenen Dienststellen schriftlich vereinbart.

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