170.500
INFVOINF
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Bezug von Informatikleistungen
Bezug von Informatikleistungen und zentrale Beschaffung
Art. 12 InfV · Bezug von Informatikleistungen
1. Informatikbasisleistungen sind grundsätzlich beim Amt für Informatik zu beziehen. Ausnahmen sind, in Absprache mit dem Amt für Informatik, der IK vorzulegen.
2. Übrige Informatikleistungen können verwaltungsintern oder -extern bezogen werden. Massgebend für die Auswahl sind vor allem die Gesamtwirtschaftlichkeit, die Standardisierung, die Datensicherheit und der Datenschutz.