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Art. 11 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Verwaltungseinheiten

Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
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Art. 11 InfV · Verwaltungseinheiten

1. Jede Verwaltungseinheit verfügt über eine minimale eigene Informatikkompetenz. Insbesondere im Bereich der Betreuung und des Unterhalts von Fachanwendungen können die Verwaltungseinheiten über zusätzliche Informatikkompetenzen verfügen.

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