Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.500 INFVOINF CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Informatikdienstleistende

Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 InfV · Informatikdienstleistende

1. Das Amt für Informatik ist der zentrale Informatikdienstleister und Betreiber von Informatikbasisdiensten der kantonalen Verwaltung.

2. Das Amt für Informatik erlässt unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Litera e und unter Einbezug der betroffenen Stellen operative Informatikweisungen.

3. Die kantonale Verwaltung verfügt zudem über eine beschränkte Anzahl spezifischer Informatikdienstleistender, welche definierte Leistungen erbringen können. Dies sind

a) das GIS-Kompetenzzentrum des Amts für Landwirtschaft und Geoinformation im Bereich des Geografischen Informationssystems Graubünden;

b) die Kantonspolizei im Bereich «Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit» (BORS);

c) das Tiefbauamt im Bereich spezifischer Informatikdienstleistungen, insbesondere im Auftrag des Bundesamts für Strassen (ASTRA).

4. Im Rahmen der Wahrung der Gesamtinteressen des Kantons können Leistungen durch die Informatikdienstleistenden auch Dritten, insbesondere den kantonalen Gerichten, Gemeinden und verwaltungsnahen Stellen angeboten werden.

← Art. 9 InfV Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Gegenstand Art. 11 InfV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →