170.500
INFVOINF
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 InfV · Gegenstand
1. Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) fest. Sie regelt die Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation sowie die Planung, die Steuerung, den Bezug, die Beschaffung und den Betrieb der IKT.