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170.500 INFVOINF CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Informatik in der kantonalen Verwaltung (InfV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 InfV · Gegenstand

1. Diese Verordnung legt die Grundsätze für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) fest. Sie regelt die Organisation der Informatik und der Digitalen Transformation sowie die Planung, die Steuerung, den Bezug, die Beschaffung und den Betrieb der IKT.

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