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CH-GR
Art. 4 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden - Zuständige Behörde
Art. 4 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden · Zuständige Behörde
1. Gesuche um Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sind schriftlich beim Departement für Finanzen und Gemeinden einzureichen.
2. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtschaden für ein Schadenereignis steht folgenden Instanzen zu
a) * bis 50 000 Franken dem Departement für Finanzen und Gemeinden;
b) * über 50 000 Franken der Regierung.
3. Vorbehalten bleibt das Urteil des Richters gemäss Verantwortlichkeitsgesetz[1].
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Zweck
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