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Art. 3 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden - Verfügbare Mittel

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Art. 3 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden · Verfügbare Mittel

1. Für die Deckung von Schäden im sinne von Artikel 1 können die Zinserträgnisse und Teile des Vermögens verwendet werden. Nicht verwendete Zinse werden zum Vermögen geschlagen.

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