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Art. 2 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden - Verwaltung und Verzinsung

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Art. 2 Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden · Verwaltung und Verzinsung

1. Die Verwaltung des Fonds besorgt die Standesbuchhaltung. Das Vermögen wird zum mittleren Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen verzinst.

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