Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Versicherter Lohn

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 PKG · Versicherter Lohn

1. Versichert wird der AHV-Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt 25 Prozent des AHV-Jahreslohnes, jedoch höchstens sieben Achtel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. Die Eintrittsschwelle liegt beim BVG-Mindestlohn.

2. Der für die Bestimmung des versicherten Lohns massgebende Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich des 13. Monatslohns. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile, Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert.

3. Der höchstversicherbare Lohn entspricht dem maximalen Jahreslohn gemäss kantonaler Gehaltsskala abzüglich des Koordinationsabzugs. Für teilzeitbeschäftigte Versicherte wird das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.

← Art. 6 PKG Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Name, Rechtsform, Zweck Art. 8 PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →