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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 6 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Angeschlossene Arbeitgebende

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
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Art. 6 PKG · Angeschlossene Arbeitgebende

1. Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.

2. Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich angeschlossen werden.

3. ...

4. Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert werden.

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