170.450
PKGLCPG
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Angeschlossene Arbeitgebende
Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Art. 6 PKG · Angeschlossene Arbeitgebende
1. Der Kanton Graubünden und seine selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten versichern ihre Mitarbeitenden obligatorisch bei der Pensionskasse.
2. Die Graubündner Kantonalbank, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere Institutionen mit vorwiegend öffentlichen Aufgaben können vertraglich angeschlossen werden.
3. ...
4. Die Verwaltungskommission bestimmt, welche Arbeitnehmenden versichert werden.