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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Direktion

Allgemeines und Organisation
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Art. 4 PKG · Direktion

1. Der Direktion obliegt die operative Geschäftsführung der Pensionskasse. Ihre Aufgaben richten sich nach den Vorgaben der Verwaltungskommission.

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