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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 3 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Verwaltungskommission

Allgemeines und Organisation
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Art. 3 PKG · Verwaltungskommission

1. Das oberste Organ der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission. Sie besteht aus zehn Mitgliedern. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden bestimmt die Regierung, wobei den Gemeinden mindestens ein Sitz zusteht. Die fünf Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden von den Arbeitnehmenden gewählt.

2. Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Pensionskasse wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Pensionskasse sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Sie legt die Organisation der Pensionskasse fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung.

3. Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Parität selbst.

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