170.450
PKGLCPG
CH-GR
Art. 2 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Aufsicht, Grosser Rat
Allgemeines und Organisation
Art. 2 PKG · Aufsicht, Grosser Rat
1. Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.
2. Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.