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Art. 2 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Aufsicht, Grosser Rat

Allgemeines und Organisation
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Art. 2 PKG · Aufsicht, Grosser Rat

1. Die Pensionskasse untersteht der Aufsicht der vom Kanton bezeichneten Behörde.

2. Dem Grossen Rat sind jährlich die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht zur Kenntnis zu bringen.

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