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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 16 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 16 PKG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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