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Art. 15a Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden

Schlussbestimmungen
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Art. 15a PKG · Übergangsbestimmungen für die Mitglieder richterlicher Behörden

1. Die nach dem alten Recht per 1. Januar 2007 entstandenen Leistungen bleiben unverändert. Reichen die angesammelten individuellen Sparkapitalien zur Finanzierung dieser Leistungen nicht aus, übernimmt der Kanton deren Finanzierung im Umlageverfahren.

2. Die gemäss der Verordnung über die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte vom 2. Oktober 2000 von den vollamtlichen Mitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts angesammelten individuellen Sparguthaben werden zu Gunsten jedes Mitglieds als Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse übertragen. Der betragsmässige Besitzstand ihrer Altersrente bleibt gewahrt. Zur Besitzstandswahrung notwendige Erhöhungen des Sparguthabens gehen zu Lasten des Kantons.

3. Ordentliche amtierende Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts können bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts wählen, ob sie die berufsvorsorgerechtlichen Sonderleistungen gemäss Artikel 5 oder Artikel 6 des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts oder gemäss Artikel 11a Absatz 2 und Absatz 3 beanspruchen wollen. Geht keine Wahlerklärung ein oder wird die neue Regelung gewählt, wird das Sparguthaben bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts zu Lasten des Kantons erhöht. Der Zuschlag beträgt für jedes vollendete Amtsjahr als ordentliches Mitglied des Kantons- oder des Verwaltungsgerichts 2,5 Prozent, jedoch maximal 15 Prozent.

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