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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 13 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Öffentliches Beschaffungswesen

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
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Art. 13 PKG · Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Pensionskasse ist dem öffentlichen Beschaffungswesen nicht unterstellt.

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