170.450
PKGLCPG
CH-GR
Art. 12a Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Garantie für laufende Renten
Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Art. 12a PKG · Garantie für laufende Renten
1. Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der Deckungsgrad 100 Prozent übersteigt.
2. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.