Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 12a Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Garantie für laufende Renten

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12a PKG · Garantie für laufende Renten

1. Der Kanton garantiert unbefristet alle am 31. Dezember 2021 laufenden Renten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rentnerbestand wird in einem geschlossenen Vorsorgewerk geführt. Zur Sicherung der laufenden Rentenzahlungen gewährt der Kanton der Pensionskasse für das geschlossene Vorsorgewerk zinslose und bedingt rückzahlbare Darlehen. Gewährte Darlehen sind soweit zurückzuzahlen, als der Deckungsgrad 100 Prozent übersteigt.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einem Vertrag mit der Pensionskasse.

← Art. 12 PKG Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Name, Rechtsform, Zweck Art. 13 PKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →