Art. 11a Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Mitglieder richterlicher Behörden
Art. 11a PKG · Mitglieder richterlicher Behörden
1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind bis zum vollendeten 65. Altersjahr für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse versichert.
2. Nach der Vollendung des 65. Altersjahrs kann die Altersvorsorge auf Antrag eines Mitglieds einer richterlichen Behörde bis zum gesetzlichen Altersrücktritt fortgeführt werden.
3. Die jährlichen Sparbeiträge der Mitglieder des Obergerichts werden jeweils Ende Jahr zu Lasten des Kantons um 25 Prozent erhöht. Der Zuschlag ist auf die maximalen Beiträge des Vorsorgeplans beschränkt. Beim unterjährigen Austritt oder im Vorsorgefall wird der Zuschlag anteilsmässig gewährt.
4. Freiwillige Einlagen im Rahmen des Vorsorgeplans des Kantons mit dem höchsten Einkaufsbetrag werden fünf Jahre nach der Einzahlung dem amtierenden Mitglied zu Lasten des Kantons um zehn Prozent erhöht.