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170.450 PKGLCPG CH-GR

Art. 11 Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG) - Weitere Pläne

Grundsätze und Finanzierung der Leistungen
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Art. 11 PKG · Weitere Pläne

1. Die Verwaltungskommission kann neue Vorsorgepläne erlassen.

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