Art. 9 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Grundsätze
Art. 9 KTV-Verordnung, KTV-VO · Grundsätze
1. Die Arbeitgebenden und Versicherten sind im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet
a) der KTV-Verwaltung bis zum 30. Tag nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit und anschliessend laufend die betreffenden Arztzeugnisse umgehend zuzustellen;
b) alles zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit durch Förderung der Genesung und (Wieder-)Eingliederung der Versicherten in einen Arbeitsprozess zu verringern, insbesondere durch zeit- und fachgerechte Initiierung, Durchführung und aktive Unterstützung von Absenzen- und Rehabilitationsmanagements, Eingliederungsberatungen und Coachings;
c) sich möglichst frühzeitig um die Unterstützung und Leistungen Dritter nach Artikel 7 zu bemühen, insbesondere durch Meldung zur Früherfassung und Anmeldung von Leistungsansprüchen bei der IV innert sechs Monaten seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit;
d) die KTV-Verwaltung frühzeitig und laufend über alle für die Prüfung, Bemessung und Dauer der Leistungen wesentlichen Umstände, wie den versicherten Lohn, Veränderungen der Arbeitsunfähigkeit, unbezahlte Urlaube, Befunde und Entscheide der IV, Leistungen Dritter nach Artikel 7, Anpassungen des Lohnes nach Artikel 5 Absatz 6 oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu informieren;
e) den Anordnungen und Empfehlungen der KTV-Verwaltung, insbesondere sich vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, sowie von Medizinalpersonen, Rehabilitations- oder Case-Managements, Eingliederungsberatungen und Coaches Folge zu leisten;
f) der KTV-Verwaltung auf Verlangen weitere sachdienliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
g) in ihrem Auftrag tätige Rehabilitations- oder Case-Managements, Eingliederungsberatungen sowie Coaches anzuweisen, der KTV-Verwaltung auf Verlangen sachdienliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.