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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 8 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Geltendmachung und Verwirkung

Leistungen
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Art. 8 KTV-Verordnung, KTV-VO · Geltendmachung und Verwirkung

1. Leistungsansprüche sind durch die Arbeitgebenden bis zum 300. Tag der Lohnfortzahlung oder durch die Versicherten bis zum 1. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.

2. Mit der Geltendmachung sind der KTV-Verwaltung die Angaben und Nachweise zu erbringen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.

3. Nicht geltend gemachte Leistungsansprüche verwirken zwei Jahre nach dem Tag, den sie betreffen.

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