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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 7 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Leistungen Dritter

Leistungen
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Art. 7 KTV-Verordnung, KTV-VO · Leistungen Dritter

1. Geldleistungen mit gleicher Zweckbestimmung, die von obligatorischen Versicherungen für den gleichen Zeitraum ausgerichtet werden, werden an die Leistungen der KTV angerechnet.

2. Spricht die obligatorische Unfallversicherung, die Invalidenversicherung (IV), die Pensionskasse Graubünden oder die Militärversicherung nachträglich wegen Krankheit oder Unfalls eine Rente zu, kann der Kanton vom Versicherer verlangen, dass die Rente bis zur Höhe seiner Vorschussleistung beziehungsweise in dem Umfang zugunsten der KTV an den Kanton ausbezahlt wird, in welchem er während der Zeit, für welche die Rente nachbezahlt wird, Leistungen der KTV ausrichtete.

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