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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 6 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Leistungsdauer

Leistungen
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Art. 6 KTV-Verordnung, KTV-VO · Leistungsdauer

1. Leistungen werden ab dem Tag ausgerichtet, der auf den 365. Tag der Lohnfortzahlung folgt. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, werden Leistungen vorzeitig ab dem Tag ausgerichtet, der auf den letzten Tag der Lohnfortzahlung folgt. Die Dauer der Lohnfortzahlung bemisst sich nach Artikel 39 der Personalverordnung.

2. Die Leistungsdauer bemisst sich nach folgenden Grundsätzen

a) sie beträgt höchstens 365 Tage, zuzüglich der Anzahl Tage vor Erreichen des 365. Tages der Lohnfortzahlung, für die nach Absatz 1 vorzeitig Leistungen ausgerichtet werden;

b) während teilweiser Arbeitsunfähigkeit zählen die betreffenden Tage als ganze Tage;

c) bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit (Rückfall) wird die frühere Leistungsdauer angerechnet, sofern nicht vorher während mindestens sechs Monaten ununterbrochen volle Arbeitsfähigkeit bestand;

d) während eines unbezahlten Urlaubs werden keine Leistungen ausgerichtet, die betreffenden Tage werden jedoch an die Leistungsdauer angerechnet.

3. Die Leistungsdauer endet spätestens

a) am 90. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wird;

b) nach Ablauf der doppelten Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 4 PG, spätestens aber am 180. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es aufgrund der Befristung endet beziehungsweise, bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses, enden würde;

c) an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis infolge Alterspensionierung nach Artikel 15 PG endet beziehungsweise, bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses, enden würde;

d) am letzten Tag des Sterbemonats, wenn die oder der Versicherte stirbt.

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