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170.440 KTV-VOOIGM CH-GR

Art. 5 Verordnung über die Krankentaggeld-Versicherung (KTV-Verordnung, KTV-VO) - Taggelder

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Art. 5 KTV-Verordnung, KTV-VO · Taggelder

1. Für jeden Kalendertag, für den ein Leistungsanspruch besteht, wird ein Taggeld ausgerichtet, das sich nach folgender Formel berechnet: Versicherter Lohn x 12 / 365.

2. Der versicherte Lohn entspricht dem letzten Monatslohn vor Beginn der Leistungsdauer nach Artikel 6 beziehungsweise bei schwankendem Arbeitsumfang dem zwölften Teil des Lohnes, der in den vorangegangenen 365 Tagen bezahlt wurde. Liegt der Jahreslohn über dem Maximum der obersten Gehaltsklasse, entspricht der versicherte Lohn dem zwölften Teil dieses Maximums zu Beginn der Leistungsdauer nach Artikel 6.

3. Mit zum versicherten Lohn zählen der 13. Monatslohn pro rata sowie dauerhafte monatliche Zulagen wie Besondere Sozialzulagen, Nacht-, Wochenend- und Schichtdienstzulagen oder Funktionszulagen mit Ausnahme der Kinder- und der Ausbildungszulagen beziehungsweise der Familienzulagen.

4. Nicht zum versicherten Lohn zählen einmalige Zuwendungen wie Leistungs- und Spontanprämien, Unterstützungsbeiträge für die Drittbetreuung von Kindern oder Nachhaltigkeitszulagen.

5. Bei vorsätzlich selbst herbeigeführter Arbeitsunfähigkeit reduziert sich das Taggeld auf die Hälfte, sofern nicht bereits der versicherte Lohn entsprechend reduziert ist.

6. Während teilweiser Arbeitsunfähigkeit sowie bei Anpassungen des Lohnes infolge Änderung des Arbeitsumfangs, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vereinbart wurde, wird das Taggeld entsprechend angepasst. Anderweitige Anpassungen des Lohnes werden nicht berücksichtigt.

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